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BVerfG·2 BvC 53/14·18.04.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwarf eine Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 23. Februar 2016 dargelegten Gründe. Dem Antrag wurde der Erfolg versagt. Das Gericht sah gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung enthält keine weitergehende inhaltliche Darlegung der Erwägungen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; vom weiteren Begründungszwang nach § 24 S.2 BVerfGG abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Bericht des Berichterstatters dargelegten Gründe den Beschwerdeantrag als erfolglos erscheinen lassen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht berechtigt, von einer weitergehenden schriftlichen Begründung der Entscheidung abzusehen.

3

Die a-limine-Verwerfung führt zur endgültigen Abweisung der Beschwerde ohne ergänzende Darlegung einzelner Entscheidungsgründe.

4

Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Berichterstatters genügt zur Tragfähigkeit der Entscheidung, sofern diese die maßgeblichen Erwägungen enthält.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 23. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.