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BVerfG·2 BvC 5/22·30.10.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer wird aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 12.09.2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Gericht verweist auf das Berichterstatterschreiben und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Beschwerde wird damit a-limine abgewiesen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen bezeichnet; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht nach § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen abweisen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe die fehlende Erfolgsaussicht hinreichend begründen.

2

Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben kann unter Hinweis auf § 24 Satz 2 BVerfGG eine nähere Entscheidungsbegründung ersetzen, so dass das Gericht von weiterer schriftlicher Begründung absehen darf.

3

Eine a-limine-Verwerfung ist gerechtfertigt, wenn die vorgebrachten Rügen offensichtlich erfolglos sind und keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ersichtlich werden.

4

Die formelle Geltendmachung konkreter Verfahrens- oder rechtlicher Einwendungen gegen die im Berichterstatterschreiben dargestellten Feststellungen ist für die Durchbrechung einer summarischen Verwerfung erforderlich.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.