Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer wird aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 12.09.2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Gericht verweist auf das Berichterstatterschreiben und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Beschwerde wird damit a-limine abgewiesen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen bezeichnet; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht nach § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen abweisen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe die fehlende Erfolgsaussicht hinreichend begründen.
Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben kann unter Hinweis auf § 24 Satz 2 BVerfGG eine nähere Entscheidungsbegründung ersetzen, so dass das Gericht von weiterer schriftlicher Begründung absehen darf.
Eine a-limine-Verwerfung ist gerechtfertigt, wenn die vorgebrachten Rügen offensichtlich erfolglos sind und keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ersichtlich werden.
Die formelle Geltendmachung konkreter Verfahrens- oder rechtlicher Einwendungen gegen die im Berichterstatterschreiben dargestellten Feststellungen ist für die Durchbrechung einer summarischen Verwerfung erforderlich.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.