Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, da die vorgebrachten Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Das Berichterstatterschreiben stellt eine zulässige, sachliche vorläufige Rechtsauffassung dar. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussichten verworfen; weitere Begründung unterblieb gem. §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 BVerfGG.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist von der Entscheidung hierüber nicht ausgeschlossen.
Ein Berichterstatterschreiben, das in sachlicher Form eine vorläufige Rechtsauffassung wiedergibt und der richterlichen Aufklärungstätigkeit dient, begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit.
Die bloße abweichende Auffassung des Beschwerdeführers gegenüber der vorläufigen Rechtsauffassung des Berichterstatters rechtfertigt nicht die Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit des Richters.
Bei tragfähiger kurzer Darlegung der Entscheidungsgründe kann das Gericht gemäß einschlägiger Verfahrensvorschriften von einer weitergehenden Begründung absehen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 17. Dezember 2019 bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 52/14 -, Rn. 3). Dass der Beschwerdeführer die Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde abweichend einschätzt, lässt von vorneherein nicht erkennen, weshalb der Berichterstatter nicht unvoreingenommen entscheiden könnte.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.