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BVerfG·2 BvC 5/20·11.02.2021

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 5/20). Dem Beschluss liegen die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26.11.2020 genannten Gründe zugrunde. Nach § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG sieht das Gericht eine weitergehende Begründung als entbehrlich an. Die Entscheidung ergeht als Beschluss ohne nähere Ausführung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/folgenschwer verworfen; weitere Begründung gemäß §26 Abs.3 EuWG und §24 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in der Verfahrensakte enthaltenen Ausführungen des Berichterstatters den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung seines Beschlusses absehen.

3

Die Übermittlung einer substantiierten Sach- und Rechtsdarstellung durch den Berichterstatter kann die Begründungspflicht des Gerichts soweit erfüllen, dass ergänzende Ausführungen entbehrlich sind.

4

Ein Beschluss, der die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ausspricht, bedarf keiner weiteren inhaltlichen Darlegung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von Ausführungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26. November 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.