Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 5/20). Dem Beschluss liegen die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26.11.2020 genannten Gründe zugrunde. Nach § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG sieht das Gericht eine weitergehende Begründung als entbehrlich an. Die Entscheidung ergeht als Beschluss ohne nähere Ausführung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/folgenschwer verworfen; weitere Begründung gemäß §26 Abs.3 EuWG und §24 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in der Verfahrensakte enthaltenen Ausführungen des Berichterstatters den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung seines Beschlusses absehen.
Die Übermittlung einer substantiierten Sach- und Rechtsdarstellung durch den Berichterstatter kann die Begründungspflicht des Gerichts soweit erfüllen, dass ergänzende Ausführungen entbehrlich sind.
Ein Beschluss, der die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ausspricht, bedarf keiner weiteren inhaltlichen Darlegung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von Ausführungen vorliegen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26. November 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.