Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht verworfen hat. Das Gericht verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28.12.2019 genannten Gründe, aus denen sich der Nichterfolg der Beschwerde ergibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung enthält keine weitergehenden Ausführungen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde mangels Erfolg verworfen; Entscheidung mit Verweis auf Berichterstatterschreiben und ohne weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die im Verfahren dargelegten Gründe keinen Erfolg begründen.
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung mit Bezug auf ein Berichterstatterschreiben treffen und die dort niedergelegten Gründe für die Verwerfung maßgeblich machen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidungsgründe bereits in anderen verfahrensinternen Ausführungen hinreichend dargelegt sind.
Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben ersetzt in zulässiger Weise eine ausführliche Begründung, soweit die genannten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.