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BVerfG·2 BvC 5/15·22.06.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 5/15 und verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 angegebenen Gründe. Es sieht von einer weiteren schriftlichen Begründung Gebrauch, gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerde ist damit erfolglos; Details sind der Berichterstattersschrift zu entnehmen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Entscheidung ohne weitere Begründung unter Verweis auf Berichterstattergründe (§ 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG verwerfen und von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen.

2

Die Verweisung auf die im Schreiben des Berichterstatters niedergelegten Gründe genügt zur Begründung einer Verwerfung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründungsentbehrlichkeit vorliegen.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerde der Erfolg versagt ist; die inhaltlichen Erwägungen können insoweit auf die Berichterstatterausführung verwiesen werden.

4

Statutarische Regelungen zur Begründungsentbehrlichkeit dienen der Verfahrensökonomie und ermöglichen zusammenfassende Entscheidungen ohne ausformulierte Urteilsgründe, sofern die Normvoraussetzungen erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.