Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 5/15 und verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 angegebenen Gründe. Es sieht von einer weiteren schriftlichen Begründung Gebrauch, gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerde ist damit erfolglos; Details sind der Berichterstattersschrift zu entnehmen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Entscheidung ohne weitere Begründung unter Verweis auf Berichterstattergründe (§ 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG verwerfen und von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen.
Die Verweisung auf die im Schreiben des Berichterstatters niedergelegten Gründe genügt zur Begründung einer Verwerfung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründungsentbehrlichkeit vorliegen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerde der Erfolg versagt ist; die inhaltlichen Erwägungen können insoweit auf die Berichterstatterausführung verwiesen werden.
Statutarische Regelungen zur Begründungsentbehrlichkeit dienen der Verfahrensökonomie und ermöglichen zusammenfassende Entscheidungen ohne ausformulierte Urteilsgründe, sofern die Normvoraussetzungen erfüllt sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.