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BVerfG·2 BvC 50/14·14.06.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 50/14) wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht stützt die Entscheidung auf das Schreiben des Berichterstatters vom 14. März 2016 und erklärt, der Beschwerde sei aus den dort genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet. Es handelt sich um eine a-limine-Abweisung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verwerfbar verworfen; Entscheidung gestützt auf das Schreiben des Berichterstatters und Verzicht auf weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde durch Verwerfung mit Verweis auf die Ausführungen des Berichterstatters entscheiden.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Gericht, bei Verwerfung einer Beschwerde von einer weitergehenden Begründung abzusehen.

3

Die Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters ersetzt eine ausführliche Urteilsbegründung, sofern die dort dargelegten Gründe die Entscheidung tragen.

4

Eine a-limine-Verwerfung ist sachgerecht, wenn die vom Berichterstatter aufgezeigten Mängel die Erfolgsaussichten der Beschwerde abschließend ausschließen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. März 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.