Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde, gerichtet gegen die Europawahl 2019 - Absehen von weiterer Begründung unter Bezugnahme auf Berichterstatterschreiben (§ 24 S 2 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2019. Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Beschwerde. Es verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 10.09.2020 dargelegten Gründe und sieht nach § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Eine nähere Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt nicht.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2019 vom BVerfG verworfen; Absehen von weiterer Begründung mit Verweis auf Berichterstatterschreiben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen oder keinen Erfolg begründen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer näheren Begründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters verweisen.
§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG erlaubt es, die Entscheidung über Wahlprüfungsbeschwerden unter Bezugnahme auf dienstliche Ausführungen des Berichterstatters zu treffen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde erfordert nicht zwingend die wiederholte Darstellung aller Entscheidungsgründe im Beschluss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von weiterer Begründung vorliegen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 10. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.