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BVerfG·2 BvC 49/14·18.04.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) zweier Wahlprüfungsbeschwerden ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwehrt zwei eingereichte Wahlprüfungsbeschwerden mit Bezug auf die in den Schreiben des Berichterstatters vom 23. Februar 2016 dargelegten Gründe. Das Gericht stellt den Erfolg der Beschwerden fest als ausgeschlossen und nimmt gemäß §24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Beschlusses Abstand. Eine nähere inhaltliche Erörterung unterbleibt.

Ausgang: Zwei Wahlprüfungsbeschwerden als verworfen; das Gericht sieht gemäß §24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann Wahlprüfungsbeschwerden wegen fehlender Erfolgsaussichten auf Grundlage der in den schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters dargelegten Gründe abweisen.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht befugt, bei eindeutiger Sach- und Rechtslage von einer weitergehenden, öffentlichen Begründung des Beschlusses abzusehen.

3

Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die im Berichterstatterbericht genannten Gründe die Erfolglosigkeit der Beschwerde überzeugend darlegen.

4

Die Bezugnahme des Gerichts auf die schriftlichen Gründen des Berichterstatters genügt zur Entscheidungsformel, sofern § 24 Satz 2 BVerfGG anwendbar ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Gründe

1

Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 23. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.