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BVerfG·2 BvC 48/23·13.11.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde a limine und verweist auf das Berichterstatterschreiben vom 14. Juni 2024. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden rechtfertigt keine abweichende Bewertung; eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist war nicht geboten. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine ausführlichere Begründung verzichtet.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen entschieden; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung nach § 24 S.2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde bereits a limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen den Erfolg der Beschwerde ausschließen und keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgebracht werden.

2

Die bloße Bezugnahme auf ein Berichterstatterschreiben begründet keine abweichende Bewertung, wenn der Beschwerdeführer keine neuen oder substantiierten Einwendungen vorträgt.

3

Eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist ist nicht erforderlich, wenn kein neues, entscheidungserhebliches Vorbringen erfolgt, das eine ergebnisrelevante Ergänzung erwarten lässt.

4

Das Gericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlicheren Begründung absehen, wenn die Entscheidung auf den dargelegten Gründen des Berichterstatters beruht und keine ergänzenden Erwägungen erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 14. Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Person auf das Berichterstatterschreiben hin gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist war nicht geboten. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.