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BVerfG·2 BvC 48/19·31.10.2020

Wahlprüfungsbeschwerde und unzulässige Ablehnungsgesuche wegen fehlender Namensnennung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Ablehnungsgesuche gegen nicht namentlich bezeichnete Richter und legte eine Wahlprüfungsbeschwerde vor. Das BVerfG verwirft die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig, da die betroffenen Richter nicht hinreichend identifizierbar sind. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird ebenfalls verworfen; das Gericht verweist auf die in der Berichterstattererklärung vom 23.09.2020 genannten Gründe und nimmt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung Abstand.

Ausgang: Ablehnungsgesuche mangels Namensnennung unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn die abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet oder nicht mit der für die Entscheidung erforderlichen Deutlichkeit identifizierbar sind.

2

Eingaben, die nicht hinreichend deutlich darlegen, gegen welche konkret handelnden Richter sich die Ablehnung richtet, sind als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht verwerfen und sich dabei auf die in einer Berichterstattererklärung enthaltenen Gründe stützen.

4

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer erneuten Erörterung der bereits dargelegten Gründe absehen und die Entscheidung mit Verweis auf diese Ausführungen versehen.

Relevante Normen
§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter werden als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. auch BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl. auch BVerfGE 2, 295 <297>).

2

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.