Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Berichterstattersschreiben vom 17. September 2019 ausgeführten Gründe. Zentrale Frage ist, ob die dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen. Das Gericht stellt fest, dass dies der Fall ist und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn die in dem Berichterstattersschreiben dargelegten Gründe ihren rechtlichen Erfolg ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Beschluss erfolgen; ein Verweis auf das Berichterstattersschreiben ersetzt in geeigneten Fällen eine ausführliche öffentliche Begründung.
Eine a‑limine‑Abweisung ist zulässig, wenn bereits aus dem Berichterstattersschreiben deutlich wird, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. September 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.