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BVerfG·2 BvC 47/14·03.03.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Der Beschluss verweist auf das Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016, aus dessen Gründen der Beschwerde der Erfolg versagt wird. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren öffentlichen Begründung ab. Es handelt sich damit um eine a-limine-Verwerfung ohne zusätzliche Ausführungen im veröffentlichten Beschluss.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen erklärt; Verweis auf Berichterstattergründe und Verzicht auf weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den vom Berichterstatter dargelegten, zur Entscheidung tragenden Gründen der Beschwerde der Erfolg versagt wird.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht es dem Gericht, von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses abzusehen, sofern die Verwerfung durch die dem Beschluss zugrunde liegenden internen Erwägungen hinreichend begründet ist.

3

Die ausdrückliche Verweisung des Tenors auf die im Schreiben des Berichterstatters enthaltenen Gründe ersetzt die Darstellung dieser Gründe im veröffentlichten Beschluss, solange § 24 Satz 2 BVerfGG greift.

4

Eine a-limine-Verwerfung ist als prozessuale Entscheidungsform kenntlich zu machen; sie bewirkt die endgültige Abweisung des Rechtsbehelfs ohne ausführliche Erörterung im Beschlusstext.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.