Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Der Beschluss verweist auf das Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016, aus dessen Gründen der Beschwerde der Erfolg versagt wird. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren öffentlichen Begründung ab. Es handelt sich damit um eine a-limine-Verwerfung ohne zusätzliche Ausführungen im veröffentlichten Beschluss.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen erklärt; Verweis auf Berichterstattergründe und Verzicht auf weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den vom Berichterstatter dargelegten, zur Entscheidung tragenden Gründen der Beschwerde der Erfolg versagt wird.
§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht es dem Gericht, von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses abzusehen, sofern die Verwerfung durch die dem Beschluss zugrunde liegenden internen Erwägungen hinreichend begründet ist.
Die ausdrückliche Verweisung des Tenors auf die im Schreiben des Berichterstatters enthaltenen Gründe ersetzt die Darstellung dieser Gründe im veröffentlichten Beschluss, solange § 24 Satz 2 BVerfGG greift.
Eine a-limine-Verwerfung ist als prozessuale Entscheidungsform kenntlich zu machen; sie bewirkt die endgültige Abweisung des Rechtsbehelfs ohne ausführliche Erörterung im Beschlusstext.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.