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BVerfG·2 BvC 46/23·06.03.2025

Feststellung der teilweisen Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde, iÜ Verwerfung (a-limine-Abweisung) unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Befangenheit und beantragt Ablehnung einer Berichterstatterin sowie erhebt Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Beschwerde hat sich in Teilen erledigt (Art. 1 Nr. 3 und 5 des 25. ÄndG BWG) und wird insoweit nicht weiter verfolgt; im Übrigen wird sie verworfen. Das Berichterstatterschreiben stellt eine zulässige vorläufige Bewertung dar, § 24 Satz 2 BVerfGG kommt zur Anwendung.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde insoweit erledigt, ansonsten verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt; in diesem Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen.

2

Ein Berichterstatterschreiben, das eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage enthält, ist ein zulässiges prozessuales Aufklärungsmittel und begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit.

3

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann sich insoweit erledigt haben, wie die vom Berichterstatter benannten Umstände die zu prüfenden Rügen betreffen; das Gericht kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

4

Eine Entscheidung nach § 24 BVerfGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer zuvor auf die Bedenken gegen Zulässigkeit oder Begründetheit hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert worden ist; fehlt diese Voraussetzung nicht, ist die Versagung weiterer Stellungnahmemöglichkeiten gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt, soweit der Beschwerdeführer die Vereinbarkeit von Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2395) mit dem Grundgesetz beanstandet.

3. Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.

Gründe

1

1. Das gegen die Richterin Wallrabenstein gestellte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).

3

b) Gemessen hieran ist das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

4

Der Beschwerdeführer berücksichtigt zunächst nicht, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben vom 16. Dezember 2024, das eine Befangenheit der Berichterstatterin, Richterin Wallrabenstein, begründen soll, ausdrücklich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin handelt, die auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der im Hinblick auf § 24 Satz 2 BVerfGG einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 154, 312 <319 f. Rn. 21 ff.> - Richterablehnung - BVR Müller).

5

Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer lediglich seine vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht zur vermeintlichen Begründetheit seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass die Berichterstatterin erhebliches Vorbringen übergangen hat, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan.

6

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Dezember 2024 genannten Gründen teilweise erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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3. Im Übrigen bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Dezember 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

8

4. Dem Begehren des Beschwerdeführers, ihm eine weitere Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen, ist nicht nachzukommen. Eine Entscheidung nach § 24 BVerfGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags hingewiesen worden ist (vgl. Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 24 Rn. 21 <Feb. 2014>). Dieser Voraussetzung ist durch das Berichterstatterschreiben vom 16. Dezember 2024, mit dem der Beschwerdeführer auf die Zulässigkeits- und Begründetheitsbedenken hingewiesen und ihm - entgegen seiner Auffassung - auch eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt worden ist, hinreichend Rechnung getragen worden.