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BVerfG·2 BvC 45/19·04.03.2021

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf das Schreiben des Berichterstatters vom 1.12.2020, aus dem sich die Erfolglosigkeit der Beschwerde ergibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung des Beschlusses. Die Entscheidung stützt sich somit ausschließlich auf die in dem Berichterstatterschriftsatz genannten Gründe.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg versagt aus den im Schreiben des Berichterstatters genannten Gründen, weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn der Berichterstatter in seinem Schriftsatz die Erfolglosigkeit der Beschwerde hinreichend darlegt.

2

Gründe, die in dem Schreiben des Berichterstatters genannt sind, können für die Entscheidung ausreichen; eine weitergehende Begründung kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG entfallen.

3

Die Unterlassung einer ausführlichen Entscheidungsbegründung gem. § 24 Satz 2 BVerfGG ist zulässig, wenn die maßgeblichen Erwägungen bereits im Berichterstattersatz enthalten sind.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde bedeutet, dass die vorgebrachten Rügen nicht die Aussicht auf Erfolg begründen und daher nicht zur Aufhebung der Wahlprüfung führen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.