Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf das Schreiben des Berichterstatters vom 1.12.2020, aus dem sich die Erfolglosigkeit der Beschwerde ergibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung des Beschlusses. Die Entscheidung stützt sich somit ausschließlich auf die in dem Berichterstatterschriftsatz genannten Gründe.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg versagt aus den im Schreiben des Berichterstatters genannten Gründen, weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn der Berichterstatter in seinem Schriftsatz die Erfolglosigkeit der Beschwerde hinreichend darlegt.
Gründe, die in dem Schreiben des Berichterstatters genannt sind, können für die Entscheidung ausreichen; eine weitergehende Begründung kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG entfallen.
Die Unterlassung einer ausführlichen Entscheidungsbegründung gem. § 24 Satz 2 BVerfGG ist zulässig, wenn die maßgeblichen Erwägungen bereits im Berichterstattersatz enthalten sind.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde bedeutet, dass die vorgebrachten Rügen nicht die Aussicht auf Erfolg begründen und daher nicht zur Aufhebung der Wahlprüfung führen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.