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BVerfG·2 BvC 45/14·28.09.2015

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Absehen von weiterer Begründung unter Bezugnahme auf Berichterstatterschreiben (§ 24 S 2 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Senat führt aus, der Beschwerdeerfolg sei aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 8. April 2015 genannten Gründen ausgeschlossen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet. Die Entscheidung erfolgte als A-limine-Abweisung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/unbegründet verworfen; Verweisung auf Berichterstatterschreiben, § 24 S.2 BVerfGG, keine weitere Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn berichterstatterliche Ausführungen die erfolgsverhindernden Gründe darlegen.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, von einer weiteren (öffentlichen) Begründung abzusehen und stattdessen auf das Schreiben des Berichterstatters zu verweisen.

3

Die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben genügt als Begründung der Entscheidung, soweit das Schreiben die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen hinreichend erkennbar macht.

4

Eine A-limine-Abweisung ist gerechtfertigt, wenn die vorgebrachten Rügen nach den berichterstatterlichen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweisen.

Relevante Normen
§ 24 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 8. April 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.