Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Absehen von weiterer Begründung unter Bezugnahme auf Berichterstatterschreiben (§ 24 S 2 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Senat führt aus, der Beschwerdeerfolg sei aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 8. April 2015 genannten Gründen ausgeschlossen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet. Die Entscheidung erfolgte als A-limine-Abweisung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/unbegründet verworfen; Verweisung auf Berichterstatterschreiben, § 24 S.2 BVerfGG, keine weitere Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn berichterstatterliche Ausführungen die erfolgsverhindernden Gründe darlegen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, von einer weiteren (öffentlichen) Begründung abzusehen und stattdessen auf das Schreiben des Berichterstatters zu verweisen.
Die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben genügt als Begründung der Entscheidung, soweit das Schreiben die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen hinreichend erkennbar macht.
Eine A-limine-Abweisung ist gerechtfertigt, wenn die vorgebrachten Rügen nach den berichterstatterlichen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweisen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 8. April 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.