Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvC 44/23·03.02.2025

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht verwirft. Das Gericht erklärt, dass der Beschwerde aus den im Schreiben der Berichterstatterin vom 22.10.2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Daran ändert auch das nachgereichte Vorbringen nichts. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den in dem Berichterstatterinnenschreiben vom 22.10.2024 genannten Gründen versagt; nach § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf weitere Begründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die im schriftlichen Berichterstatterinnen‑Schreiben dargelegten Sach‑ und Rechtsgründe den Erfolg ausschließen und keine entscheidungserheblichen Gegenargumente vorgetragen werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Beschwerde a limine durch Verweis auf ein vorhandenes Berichterstatterinnen‑Schreiben abweisen, sofern dieses die wesentlichen Ablehnungsgründe enthält.

3

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht in der Entscheidung auf eine weitere Ausführung verzichten, wenn es auf ein zuvor erstelltes Berichterstatterinnen‑Schreiben Bezug nimmt.

4

Zur Abwehr einer Verwerfung bedarf es eines substantiierten, entscheidungserheblichen Vortrags; pauschale oder unsubstantielle Einwände genügen nicht.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.