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BVerfG·2 BvC 43/23·27.09.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben der Berichterstatterin vom 13.7.2024. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ändert die Bewertung nicht. Der Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wird abgelehnt.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen; Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen und nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen wird.

2

Die Bezugnahme auf ein Berichterstatterschreiben entbindet das Gericht nicht von der Prüfung des Vortrags, führt aber nicht zu einer abweichenden Bewertung, wenn die im Schreiben genannten Gründe dispositiv sind.

3

Ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a BVerfGG besteht nur, wenn die dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen vorliegen; sind diese nicht erfüllt, ist der Erstattungsantrag zurückzuweisen.

4

Die a-limine-Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die vorgebrachten Einwendungen substantiiert geprüft und mit Hinweis auf ausreichende schriftliche Vorträge verworfen wurden.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. Juli 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen.