Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer wird der Erfolg mit Bezug auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 31. Januar 2021 dargelegten Gründe versagt. Das Gericht verweist auf diese Ausführungen und nimmt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung Abstand. Es handelt sich um eine a-limine-Abweisung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatters versagt, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Bericht des Berichterstatters dargelegten Gründe die Aussichtslosigkeit der Beschwerde belegen.
Bei Beschlussverfahren erlaubt § 24 Satz 2 BVerfGG, von einer weitergehenden schriftlichen Entscheidungsbegründung abzusehen und auf die Darlegungen des Berichterstatters zu verweisen.
Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die im Berichterstattervortrag enthaltenen rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen eine materielle Durchsetzbarkeit der Beschwerde ausschließen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 31. Januar 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.