Verwerfung einer mangels fristgerechter Begründung unzulässigen Wahlprüfungsbeschwerde - Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte eine Wahlprüfungsbeschwerde ein, stellte aber den an den Deutschen Bundestag gerichteten Einspruch nicht fristgerecht innerhalb der Zweimonatsfrist vor. Das BVerfG verwirft die Beschwerde als unzulässig und lehnt den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Entscheidungsbegründend ist, dass die Frist des § 48 Abs.1 BVerfGG eine Ausschlussfrist ist und die Vorlage des Einspruchs für eine überprüfbare Entscheidungsermittlung erforderlich ist.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der an den Deutschen Bundestag gerichtete Einspruch nicht innerhalb der in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 BVerfGG bestimmten Frist vorgelegt wird.
Der Inhalt des an den Deutschen Bundestag gerichteten Einspruchs ist dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, weil ohne Kenntnis dieses Inhalts der angegriffene Beschluss des Deutschen Bundestages nicht vollständig nachvollzogen und überprüft werden kann.
Die in § 48 Abs. 1 BVerfGG geregelte Zweimonatsfrist ist eine Ausschlussfrist; bei Fristversäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Wahlprüfungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht.
Eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 2 BVerfGG zur Gewährung von Wiedereinsetzung im Wahlprüfungsverfahren ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere, wenn sich die Beschwerde gegen eine Rechtsvorschrift im Stil einer Rechtsverfassungsbeschwerde richtet.
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
1. Die Begründungsfrist des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer hat den an den Deutschen Bundestag gerichteten Einspruch nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages am 5. Dezember 2024 vorgelegt. Die Vorlage des Einspruchs ist deshalb erforderlich, weil Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde der Beschluss des Deutschen Bundestages ist, der auf den Einspruch hin ergangen ist (vgl. BVerfGE 146, 327 <345 f. Rn. 47>; 160, 129 <163 f. Rn. 109> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss). Der angegriffene Beschluss des Deutschen Bundestages, der auf den Einspruch Bezug nimmt und diesen im Einzelnen zurückweist, kann ohne Kenntnis vom Inhalt des Einspruchs nicht vollständig nachvollzogen und verantwortbar überprüft werden.
2. Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a) Für das Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde besteht keine Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Einer analogen Anwendung der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Bestimmung des § 93 Abs. 2 BVerfGG steht entgegen, dass die in § 48 Abs. 1 BVerfGG normierte zweimonatige Beschwerdefrist eine Ausschlussfrist ist (vgl. BVerfGE 58, 172 <172>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7). Bei deren Versäumnis kommt im Hinblick auf den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand generell nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7; Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Juni 2024 - 2 BvC 15/20 -, Rn. 23 - Europawahl 2019 <Mindestwahlalter>).
b) Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass nach der mit Wirkung vom 19. Juli 2012 (BGBl I S. 1501) erfolgten ausdrücklichen Öffnung des Wahlprüfungsverfahrens für die Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte (vgl. § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 Var. 2 BVerfGG) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein müsse, wenn allein eine solche Feststellung beantragt werde (vgl. so Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 54; Bechler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 48 Rn. 23; a.A. Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 48 Rn. 34; in der Tendenz auch Walter, in: Walter/Grünwald, BeckOK BVerfGG, § 48 Rn. 26 <Juni 2025>; weiterhin ohne Differenzierung auch Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 41 Rn. 87 <Jan. 2021>; Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 61). Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Eine Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung von § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich ein Beschwerdeführer im Stile einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift- hier § 3 Abs. 3 EuAbgG - wendet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Juni 2024 - 2 BvC 15/20 -, Rn. 24).