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BVerfG·2 BvC 42/23·30.07.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) eines Wiedereinsetzungsantrags sowie einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht verwies beide Anträge als erfolglos zurück und stützte sich auf die in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Mai 2024 dargelegten Gründe. Gemäß §24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag und Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; Begründung in Schreiben der Berichterstatterin, gem. §24 S.2 BVerfGG von weiterer Begründung abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann verworfen werden, wenn die vorgelegten Umstände keinen ersichtlichen Erfolg rechtfertigen und dies durch die Ausführungen der Berichterstatterin erkennbar ist.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die dargelegten Einwendungen offensichtlich erfolglos sind und keine substanziierten Erfolgsaussichten bestehen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die entscheidungserheblichen Gründe bereits in einem Schriftsatz der Berichterstatterin enthalten sind.

4

Offensichtlich unbegründete Anträge können a-limine ohne ergänzende Erörterung verworfen werden, sofern keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wahlprüfungsbeschwerde bleiben aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.