Verwerfung (a-limine-Abweisung) eines Wiedereinsetzungsantrags sowie einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht verwies beide Anträge als erfolglos zurück und stützte sich auf die in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Mai 2024 dargelegten Gründe. Gemäß §24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag und Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; Begründung in Schreiben der Berichterstatterin, gem. §24 S.2 BVerfGG von weiterer Begründung abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag kann verworfen werden, wenn die vorgelegten Umstände keinen ersichtlichen Erfolg rechtfertigen und dies durch die Ausführungen der Berichterstatterin erkennbar ist.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die dargelegten Einwendungen offensichtlich erfolglos sind und keine substanziierten Erfolgsaussichten bestehen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die entscheidungserheblichen Gründe bereits in einem Schriftsatz der Berichterstatterin enthalten sind.
Offensichtlich unbegründete Anträge können a-limine ohne ergänzende Erörterung verworfen werden, sofern keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte entgegenstehen.
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wahlprüfungsbeschwerde bleiben aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.