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BVerfG·2 BvC 4/22·14.05.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine Wahlprüfungsbeschwerde wurde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Gericht verwirft die Beschwerde, weil ihr aus den in dem Berichterstatterschreiben der Berichterstatterin vom 22.03.2024 genannten Gründen der Erfolg versagt wird. Es wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung stützt sich auf die im Berichterstatterschreiben dargestellten Erwägungen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg der Beschwerde aus den im Berichterstatterschreiben genannten Gründen versagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen der Erfolg versagt ist.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann sich zur Begründung einer Entscheidung auf ein Berichterstatterschreiben beziehen und gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen.

3

Die Verweisung auf die im Berichterstatterschreiben enthaltenen Erwägungen genügt zur Tragung der Verwerfung, sofern diese Erwägungen die Ablehnung der Beschwerde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht begründen.

4

Die summarische (a-limine) Zurückweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die dem Gericht vorliegenden berichterstatterlichen Ausführungen die Entscheidung in ausreichender Weise tragen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. März 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.