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BVerfG·2 BvC 42/19·12.12.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen der Grundsätze der gleichen und unmittelbaren Wahl gegen das geänderte Bundeswahlgesetz. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 22.10.2024 für erledigt. Die vorgebrachten Einwendungen stellen die frühere Senatsentscheidung (30.7.2024, 2 BvF 1/23) nicht in Frage. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erledigt erklärt und Verfahren eingestellt; weitere Begründung unter Verweis auf das Schreiben der Berichterstatterin und § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann als erledigt erklärt werden, wenn die vom oder für das Gericht vorgetragenen Gründe die Anfechtungsbefugnis oder den Entscheidungsbedarf entfallen lassen.

2

Unterbleibt durch spätere Ausführungen des Gerichts oder der Berichterstatterin die Notwendigkeit weiterer Entscheidungen, kann das Gericht von einer ausführlichen schriftlichen Begründung absehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG).

3

Behauptet der Beschwerdeführer, gerügte Verfassungsverstöße träfen auch auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen zu, bedarf es substanziierter Darlegungen, die eine Infragestellung vorhandener Senatsentscheidungen begründen; bloße Verweise genügen nicht.

4

Eine Beschwerde ist nicht weiter zu verfolgen, wenn die vorgebrachten Angriffspunkte die tragenden Entscheidungen des Gerichts nicht in Frage stellen und deshalb keinen Fortgang des Verfahrens rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ Bundeswahlgesetz§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.

Gründe

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen erledigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von ihm gerügten Verletzungen der Grundsätze der gleichen und unmittelbaren Wahl beträfen auch das zwischenzeitlich geänderte Bundeswahlgesetz, stellen seine Ausführungen die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - nicht in Frage. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.