Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde mit dem Hinweis, dass ihr aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt sei. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung; es handelt sich um eine zusammenfassende (a-limine) Verwerfung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; das Gericht sieht nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht dem Gericht, von einer weiteren öffentlichen Urteilsbegründung abzusehen, sofern der Verweis auf interne Entscheidungsgründe den Entscheidungsinhalt hinreichend vermittelt.
Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die entscheidungserheblichen Erwägungen in der aktenkundigen Mitteilung des Berichterstatters enthalten sind und eine ausführlichere Begründung entbehrlich macht.
Die Verweisung in der Entscheidung auf ein Berichterstatterschreiben genügt zur Begründung der Verwerfung, soweit die Voraussetzungen des § 24 Satz 2 BVerfGG erfüllt sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.