Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschluss liegt die Begründung des Berichterstatters vom 5. April 2016 zugrunde; aus diesen Gründen bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; Gericht sieht gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 S.2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr der Erfolg aus den im Berichterstattervortrag dargelegten Gründen fehlt.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen.
Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Berichterstatters im Beschluss ersetzt eine umfangreiche, im Beschluss wiedergegebene Begründung, soweit die dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Eine a‑limine‑Abweisung ist zulässig, wenn die im Berichterstattervortrag enthaltenen Erwägungen hinreichend feststellen, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.