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BVerfG·2 BvC 4/15·20.07.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschluss liegt die Begründung des Berichterstatters vom 5. April 2016 zugrunde; aus diesen Gründen bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; Gericht sieht gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 S.2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr der Erfolg aus den im Berichterstattervortrag dargelegten Gründen fehlt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen.

3

Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Berichterstatters im Beschluss ersetzt eine umfangreiche, im Beschluss wiedergegebene Begründung, soweit die dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

4

Eine a‑limine‑Abweisung ist zulässig, wenn die im Berichterstattervortrag enthaltenen Erwägungen hinreichend feststellen, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.