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BVerfG·2 BvC 41/23·07.10.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers und verwirft zugleich ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin als offensichtlich unzulässig. Das Gericht stützt die Zurückweisung der Beschwerde auf das Berichterstatterschreiben und verweist auf § 24 Satz 2 BVerfGG. Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt; auch der Antrag auf Zulassung als Beistand ist nicht sachdienlich.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers verworfen; Ablehnungsgesuch und Antrag auf Beistandszulassung ebenfalls abgelehnt, PKH versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Umstände zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit offensichtlich ungeeignet und inhaltlich nicht nachvollziehbar sind.

2

Die Entscheidung über eine Wahlprüfungsbeschwerde kann auf das schriftliche Berichterstatterschreiben gestützt und ohne weitere ausführliche Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG für beantwortet erklärt werden, wenn die dort genannten Gründe den Erfolg ausschließen.

3

Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die erhobene Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

4

Die Zulassung einer Person als Beistand ist zu versagen, wenn die Zulassung weder objektiv sachdienlich noch subjektiv notwendig dargelegt ist.

5

Fehlt es an einer wirksam erhobenen Wahlprüfungsbeschwerde oder an einem wirksam gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe, so ist über diese Anträge nicht in der Sache zu entscheiden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG§ 114 Abs. 1 Satz 1

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird verworfen.

4. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Beistand der Beschwerdeführerin zu 2. wird abgelehnt.

5. Die Beschwerdeführerin zu 2. hat keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben und keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 <32 Rn. 18> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem inhaltlich nicht nachvollziehbaren Vorbringen lässt sich nicht ansatzweise ein Ablehnungsgrund entnehmen. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).

2

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 24. Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG).

3

3. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 24. Juni 2024 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

4

4. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Beistand der Beschwerdeführerin zu 2. ist abzulehnen, da die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).

5

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>). Entsprechendes gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.