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BVerfG·2 BvC 41/19·08.12.2020

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwarf die Beschwerde, weil aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 5.10.2020 dargelegten Gründen kein Erfolg ersichtlich war. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verzichtete das Gericht auf eine weitergehende Begründung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Verwerfung gestützt auf Berichterstatterschreiben vom 5.10.2020, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den im Berichterstatterschreiben dargestellten Gründen ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitere schriftliche Begründung der Entscheidung verzichten, wenn die Entscheidungsgründe ausreichend durch das Berichterstatterschreiben getragen werden.

3

Eine a-limine-Abweisung von Verfassungsanträgen ist zulässig, sofern die im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen eine abschließende Begründung der Verwerfung ermöglichen.

4

Die Zurückweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Verweis auf die dienstliche Würdigung des Berichterstatters erfolgen, ohne dass das Gericht zusätzliche Gründe in der Entscheidung wiederholen muss.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Oktober 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.