Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwarf die Beschwerde, weil aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 5.10.2020 dargelegten Gründen kein Erfolg ersichtlich war. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verzichtete das Gericht auf eine weitergehende Begründung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Verwerfung gestützt auf Berichterstatterschreiben vom 5.10.2020, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den im Berichterstatterschreiben dargestellten Gründen ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitere schriftliche Begründung der Entscheidung verzichten, wenn die Entscheidungsgründe ausreichend durch das Berichterstatterschreiben getragen werden.
Eine a-limine-Abweisung von Verfassungsanträgen ist zulässig, sofern die im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen eine abschließende Begründung der Verwerfung ermöglichen.
Die Zurückweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Verweis auf die dienstliche Würdigung des Berichterstatters erfolgen, ohne dass das Gericht zusätzliche Gründe in der Entscheidung wiederholen muss.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Oktober 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.