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BVerfG·2 BvC 4/11·31.01.2012

Zurückweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Bayerische Landesliste der "Freien Union" zur Bundestagswahl 2009 - Fehlende Unterschrift der Versammlungsleiterin auf Mitgliederversammlungsprotokoll

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der bayerischen Landesliste der "Freien Union" zur Bundestagswahl 2009 wurde zurückgewiesen. Die beim Landeswahlleiter eingereichte Niederschrift zur Aufstellung der Bewerber entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Unterschrift der Versammlungsleiterin fehlte. Der Landeswahlausschuss hat die Liste daher zu Recht zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer näheren Begründung ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Landesliste wegen fehlender Unterschrift der Versammlungsleiterin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zur Belegung der Rechtmäßigkeit einer Landesliste eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung muss die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift der Versammlungsleitung enthalten; fehlt diese Unterschrift, erfüllt die Niederschrift die Formerfordernisse nicht.

2

Erfüllt die vorgelegte Niederschrift die erforderlichen Formvorschriften nicht, kann der zuständige Landeswahlausschuss die Landesliste wegen Mangels an ordnungsgemäßer Dokumentation zurückweisen.

3

Bei einer Wahlprüfungsbeschwerde ist die Beschwerde zurückzuweisen, wenn die vorgelegten Nachweise formell mangelhaft bleiben und dadurch die Rechtmäßigkeit der Liste nicht belegt wird.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer umfassenden Begründung absehen, wenn der Tenor die Entscheidung tragfähig darstellt.

Relevante Normen
§ Art 38 GG§ 24 Abs 2 BVerfGG§ 21 BWahlG§ 27 Abs 5 BWahlG§ 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der Partei "Freie Union" für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen fehlender Unterschrift der Versammlungsleiterin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu Recht zurückgewiesen hat; im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz von einer Begründung abgesehen.