Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat im Wahlprüfungsverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000 € festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung ist die formelle Festlegung des Verfahrens- bzw. Gegenstandswerts. Die Entscheidung trifft eine verbindliche Wertzuweisung, die für Vergütung und Kostenmaßstäbe relevant ist.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Wahlprüfungsverfahren auf 250.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gerichtlich festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in einem konkreten Euro-Betrag und ist Grundlage für die Bemessung anwaltlicher Vergütung und verfahrenskostenrechtlicher Folgerungen.
Eine gerichtliche Gegenstandswertfestsetzung stellt eine abschließende, für das Verfahren maßgebliche Festlegung des wirtschaftlichen Interesses an der Rechtsverfolgung dar.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- VGM 16 K 24.303116.09.2025ZustimmendBVerfG, U.v. 09.11.2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 124/2419.05.2025Zustimmendjuris, Rn. 91; BVerfGE 129, 300
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 118/2419.05.2025Zustimmendjuris, Rn. 91
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 38/2228.11.2022ZustimmendBVerfGE 129, 300; juris, Rn. 118
- VG Karlsruhe 9. Kammer9 K 5003/1917.02.2021Zustimmendjuris Rn. 78
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 9. November 2011, Az: 2 BvC 4/10, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.