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BVerfG·2 BvC 4/10·29.03.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Wahlprüfungsverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000 € festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung ist die formelle Festlegung des Verfahrens- bzw. Gegenstandswerts. Die Entscheidung trifft eine verbindliche Wertzuweisung, die für Vergütung und Kostenmaßstäbe relevant ist.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Wahlprüfungsverfahren auf 250.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gerichtlich festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in einem konkreten Euro-Betrag und ist Grundlage für die Bemessung anwaltlicher Vergütung und verfahrenskostenrechtlicher Folgerungen.

3

Eine gerichtliche Gegenstandswertfestsetzung stellt eine abschließende, für das Verfahren maßgebliche Festlegung des wirtschaftlichen Interesses an der Rechtsverfolgung dar.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 9. November 2011, Az: 2 BvC 4/10, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.