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BVerfG·2 BvC 39/19·23.10.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hat die Beschwerde im Tenor verworfen. Der Verwerfung liegen die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 16.09.2019 genannten Gründe zugrunde. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg versagt aus den Gründen des Berichterstatterschreibens, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.

2

Bei Anwendung des § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben erlassen.

3

Das Schreiben des Berichterstatters kann als hinreichende Grundlage für eine summarische (a-limine) Ablehnung einer Wahlprüfungsbeschwerde dienen, soweit es die maßgeblichen Mängel darlegt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 16. September 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.