Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hat die Beschwerde im Tenor verworfen. Der Verwerfung liegen die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 16.09.2019 genannten Gründe zugrunde. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung ab.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg versagt aus den Gründen des Berichterstatterschreibens, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.
Bei Anwendung des § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben erlassen.
Das Schreiben des Berichterstatters kann als hinreichende Grundlage für eine summarische (a-limine) Ablehnung einer Wahlprüfungsbeschwerde dienen, soweit es die maßgeblichen Mängel darlegt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 16. September 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.