Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 39/14). Dem Beschwerdeführer bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26.01.2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab. Die Entscheidung erging als Beschluss.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den in einem Bericht des Berichterstatters dargelegten Gründen versagt bleibt.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht befugt, von einer ausführlicheren, in der Entscheidung enthaltenen Begründung abzusehen, wenn die Gründe bereits im Berichterstatten-Schreiben hinreichend dargelegt sind.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann auch in Form einer a-limine-Abweisung erfolgen, sofern auf die entscheidungserheblichen Ausführungen des Berichterstatters Bezug genommen wird.
Die Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters ersetzt die öffentliche Darlegung der Entscheidungsgründe nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 2 BVerfGG erfüllt sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.