Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss 22.5.2024, 2 BvC 38/23) verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2024 genannten Gründen versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung erfolgte als Verwerfung im Beschlussverfahren.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig bzw. unbegründet verworfen; Erfolg aus Gründen im Berichterstatterschreiben versagt, weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr Erfolg aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen versagt bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.
Die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben kann in einem Beschluss genügen, um die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde zu begründen, wenn die dort dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.