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BVerfG·2 BvC 38/23·22.05.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss 22.5.2024, 2 BvC 38/23) verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2024 genannten Gründen versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung erfolgte als Verwerfung im Beschlussverfahren.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig bzw. unbegründet verworfen; Erfolg aus Gründen im Berichterstatterschreiben versagt, weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr Erfolg aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen versagt bleibt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.

3

Die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben kann in einem Beschluss genügen, um die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde zu begründen, wenn die dort dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.