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BVerfG·2 BvC 38/19·08.12.2020

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 23. September 2020 dargelegten Gründe. Es wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung erfolgt a-limine ohne zusätzliche Ausführung des Senats. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, ausführlichen Begründung absehen und auf das Berichterstatterschreiben verweisen.

3

Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben ist ausreichend, sofern die dort dargestellten Erwägungen die Entscheidungsgrundlage hinreichend erschöpfen.

4

Eine a-limine-Verwerfung ersetzt eine ausführliche Urteilsbegründung nur, soweit die gesetzliche Grundlage die Kurzbegründung trägt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.