Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 23. September 2020 dargelegten Gründe. Es wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung erfolgt a-limine ohne zusätzliche Ausführung des Senats. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, ausführlichen Begründung absehen und auf das Berichterstatterschreiben verweisen.
Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben ist ausreichend, sofern die dort dargestellten Erwägungen die Entscheidungsgrundlage hinreichend erschöpfen.
Eine a-limine-Verwerfung ersetzt eine ausführliche Urteilsbegründung nur, soweit die gesetzliche Grundlage die Kurzbegründung trägt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.