Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Senat verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde, weil ihr aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf den Berichterstattervortrag und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Ausführung ab. Die Entscheidung erfolgt a limine ohne abgedruckte ergänzende Begründung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a limine verworfen; auf weitergehende Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verzichtet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a limine verworfen werden, wenn die im Vortrag des Berichterstatters dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn die Entscheidung durch Verweis auf die Ausführungen des Berichterstatters ausreichend getragen ist.
Die Unterlassung einer in der Entscheidung abgedruckten zusätzlichen Begründung ist zulässig, soweit die maßgeblichen Erwägungen durch Verweis auf interne oder schriftliche Vorträge erschließbar bleiben.
Ein Verzicht auf weitergehende Entscheidungsgründe begründet keinen Verfahrensfehler, sofern die ablehnenden Gründe erkennbar und nachvollziehbar sind.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.