Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf das Berichterstatterschreiben der Berichterstatterin vom 6. August 2024. Die vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers ändern die Bewertung nicht. Die Entscheidung folgt den in dem Schreiben dargelegten Gründen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf weitere Gründe verzichtet.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/ungereicht verworfen mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben; weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde durch Verweisung auf die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe verwerfen, wenn diese den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidung den in dem Berichterstatterschreiben dargestellten Erwägungen folgt.
Auf das Berichterstatterschreiben verwiesene Einwendungen des Beschwerdeführers begründen nur dann eine abweichende Bewertung, wenn sie substantiierte und entscheidungserhebliche Umstände aufzeigen.
Die a-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde ist gerechtfertigt, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers die im Berichterstatterschreiben dargestellten Hindernisse für den Erfolg der Beschwerde nicht ausräumt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 6. August 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.