Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 37/14) wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 dargestellten Gründe und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Der Beschluss stellt damit die a-limine-Abweisung der Beschwerde ohne eigene ausführliche Begründung fest.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine verworfen; weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die wesentlichen Erwägungen im Schriftstück des Berichterstatters dargelegt sind.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn die im Berichterstattervortrag dargestellten Gründe ihren Erfolg versagen.
Die Bezugnahme des Beschlusses auf die Gründe des Berichterstatters ersetzt eine eigene ausführliche Entscheidungsbegründung, soweit die genannten Gründe die Entscheidung tragen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.