A-limine-Abweisung: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es keine tauglichen Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit enthält; eine dienstliche Stellungnahme war daher nicht erforderlich. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde ebenfalls verworfen; das Gericht verweist auf die Gründe des Berichterstatters und § 24 Satz 2 BVerfGG.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; der Richter ist nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.
Ein Ablehnungsgesuch kann bereits aufgrund seiner inhaltlichen Untauglichkeit ohne weitergehende Prüfung verworfen werden, insbesondere wenn identische Darlegungen in parallelen Verfahren bereits als untauglich gewürdigt wurden.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die vom Berichterstatter dargestellten Gründe keinen Erfolg versprechen; das Gericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des - im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen - Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.