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BVerfG·2 BvC 36/14·21.04.2016

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Wahlprüfungsverfahren - Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung im Berichterstatterschreiben sowie Versagung einer Fristverlängerung begründen keine Besorgnis der Befangenheit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt die Ablehnung des Richters Müller wegen eines Berichterstatterschreibens mit vorläufiger Rechtsauffassung und wegen Nichtgewährung einer Fristverlängerung. Das Bundesverfassungsgericht hält den Antrag für unzulässig begründet und weist ihn als unbegründet zurück. Ein sachlich-formuliertes Hinweisschreiben des Berichterstatters dient der Verfahrensförderung und begründet nicht automatisch Befangenheitszweifel. Eine Fristverlängerung war nicht hinreichend dargelegt, sodass auch daraus kein Befangenheitsverdacht folgt.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller als unbegründet abgewiesen; kein begründeter Befangenheitsverdacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in sachlicher Form erteiltes Berichterstatterschreiben, das eine vorläufige Rechtsauffassung wiedergibt, begründet für sich genommen keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters.

2

Hinweisschreiben des Berichterstatters dienen der Verfahrensförderung (§ 22 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts) und sind zur sachgerechten Verfahrensgestaltung zulässig; sie können auf eine Entscheidungsoption nach § 24 BVerfGG hinweisen, ohne Befangenheitsverdacht zu begründen.

3

Die Nichtgewährung einer Fristverlängerung begründet nur dann Besorgnis der Befangenheit, wenn die Notwendigkeit der Verlängerung hinreichend substantiiert dargelegt wird.

4

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus; bloße Misstrauensbekundungen oder routinemäßige Verfahrensentscheidungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 22 Abs 3 BVerfGGO 2015§ 24 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG§ 22 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts§ 48 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 27. April 2016, Az: 2 BvC 36/14, Beschluss

Tenor

Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 5. März 2016 den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 28. Januar 2016, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an den Beschwerdeführer gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Darüber hinaus stützt der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch auf die seitens des Berichterstatters unter dem 25. Februar 2016 nicht gewährte Fristverlängerung.

2

Richter Müller hat unter dem 9. März 2016 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

II.

3

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 28. Januar 2016 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvC 26/14 -, juris, Rn. 3). Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Berichterstatter in den Fällen, in denen eine Entscheidung gemäß § 24 BVerfGG in Betracht kommt, die ihm obliegende Förderung des Verfahrens (§ 22 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts) durch Hinweisschreiben wahrnimmt, auf die in einem Beschluss nach § 24 Satz 2 BVerfGG verwiesen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2007 - 2 BvC 1/06 -, juris, Rn. 5).

Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters ergeben sich auch nicht in Anbetracht der nicht gewährten Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf das Berichterstatterschreiben vom 28. Januar 2016, da der Beschwerdeführer deren Notwendigkeit nicht hinreichend belegt hat. Die ergänzende Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 BVerfGG im Schreiben vom 25. Februar 2016 stellt lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar, der ebenfalls nicht geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters zu begründen.