Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 35/14). Es stützt die Entscheidung auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung ab. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht gem. § 24 S.2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann sich zur Begründung einer Verwerfung auf die schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters stützen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, von einer weiteren Begründung der Entscheidung abzusehen.
Eine a-limine-Verwerfung ist möglich, wenn die im Berichterstatterschreiben dargestellten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.