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BVerfG·2 BvC 35/14·03.03.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 35/14). Es stützt die Entscheidung auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung ab. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht gem. § 24 S.2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann sich zur Begründung einer Verwerfung auf die schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters stützen.

3

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, von einer weiteren Begründung der Entscheidung abzusehen.

4

Eine a-limine-Verwerfung ist möglich, wenn die im Berichterstatterschreiben dargestellten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.