A-limine-Abweisung: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller und erhob parallel eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung einer Befangenheit ungeeignet sind; in diesem Fall ist keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht verworfen; das Gericht verweist auf die Gründe des Berichterstatters und nimmt nach § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung Abstand.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller sowie die Wahlprüfungsbeschwerde werden als unzulässig bzw. erfolglos verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist nicht von der Entscheidung über das offenbar unzulässige Gesuch ausgeschlossen.
Zur Feststellung der offensichtlichen Unzulässigkeit kann auf Vorentscheidungen mit weitgehend identischem Sachvortrag verwiesen werden, sofern die Feststellungen dort übertragbar sind.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Gericht mit Verweis auf die im Berichterstattervortrag dargelegten Gründe und unter Berufung auf § 24 Satz 2 BVerfGG ohne ausführliche zusätzliche Begründung verworfen werden.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des - im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen - Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.