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BVerfG·2 BvC 33/19·23.10.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen. Es verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 16. September 2019 dargelegten Gründe, aus denen sich der fehlende Erfolg der Beschwerde ergibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichtet. Die Entscheidung erfolgte als a-limine-Abweisung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen erklärt; Entscheidung mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben und ohne weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann durch ausdrücklichen Verweis auf die in einem Schreiben des Berichterstatters dargestellten Gründe erfolgen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren ausführlichen schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidung durch einen Verweis auf das Berichterstattervorbringen ausreichend substantiiert ist.

3

Der Hinweis auf das Berichterstatterschreiben genügt als Entscheidungsgrundlage, sofern aus diesem schriftlichen Vorbringen die Ablehnung der Beschwerde hinreichend ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 16. September 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.