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BVerfG·2 BvC 33/18·29.07.2020

A-limine-Abweisung: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer beantragten die Ablehnung des Richters Müller und erhoben eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Eine dienstliche Stellungnahme des Richters ist in solchen Fällen entbehrlich. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde ebenfalls verworfen; das Gericht sah gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es ausschließlich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich; der Richter ist nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen.

3

Übereinstimmende oder im Wesentlichen identische Begründungen eines früheren, bereits als ungeeignet bewerteten Ablehnungsgesuchs rechtfertigen die Verwerfung eines erneut eingereichten Ablehnungsgesuchs.

4

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die vorgebrachten Gründe keinen Erfolg versprechen; das Gericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten.

Relevante Normen
§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

b) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des - im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen - Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).

4

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.