Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - teilweise Erledigung durch Tod einer Beschwerdeführerin
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (Wahlprüfungsbeschwerde) wurde größtenteils als unzulässig verworfen; die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt. Das Gericht stellte fest, dass kein zur Fortführung bereiter Rechtsnachfolger benannt wurde und ließ eine weitergehende Begründung unter Verweis auf das Schreiben des Berichterstatters gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG entfallen. Eine Fortführung durch Rechtsnachfolger blieb offen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde insgesamt verworfen; die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Tod der Beschwerdeführerin führt zur Erledigung ihrer Wahlprüfungsbeschwerde, sofern kein zur Fortführung bereiter Rechtsnachfolger vorhanden ist.
Ist kein zur Fortführung bereiter Rechtsnachfolger benannt, kann die Erledigung festgestellt werden, ohne die Zulässigkeit einer möglichen Rechtsnachfolge abschließend zu klären.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn die in den Dienstlichen Ausführungen des Berichterstatters dargelegten Gründe den Erfolg versagen lassen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende Begründung verzichten und auf das Schreiben des Berichterstatters verweisen, sofern die Entscheidungsgründe darin hinreichend dargelegt sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.
Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat sich durch ihren Tod erledigt. Es kann dahinstehen, ob eine Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Rechtsnachfolger zulässig ist, da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. bereits keinen zur Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde bereiten Rechtsnachfolger benannt hat.
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>).
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.