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BVerfG·2 BvC 3/23·22.11.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2023 verworfen hat. Der Senat verweist auf die im Berichterstatterschreiben vom 28.09.2023 dargestellten Gründe und lässt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG eine weitergehende Begründung entfallen. Die Beschwerde bleibt damit ohne Erfolg, weil die im Berichterstatterschreiben genannten Einwände entscheidungserheblich sind.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und § 24 Satz 2 BVerfGG, daher keine weitere Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung absehen und auf das Berichterstatterschreiben verweisen.

3

Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben genügt als Entscheidungsgrund, sofern dieses die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen hinreichend darlegt.

4

Die verkürzte Entscheidungsform (Verwerfung unter Verweis) ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Entscheidungsgründe im Berichterstatterschreiben enthalten sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.