Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2023 verworfen hat. Der Senat verweist auf die im Berichterstatterschreiben vom 28.09.2023 dargestellten Gründe und lässt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG eine weitergehende Begründung entfallen. Die Beschwerde bleibt damit ohne Erfolg, weil die im Berichterstatterschreiben genannten Einwände entscheidungserheblich sind.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und § 24 Satz 2 BVerfGG, daher keine weitere Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung absehen und auf das Berichterstatterschreiben verweisen.
Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben genügt als Entscheidungsgrund, sofern dieses die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen hinreichend darlegt.
Die verkürzte Entscheidungsform (Verwerfung unter Verweis) ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Entscheidungsgründe im Berichterstatterschreiben enthalten sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.