Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2022 genannten Gründen versagt. Das Gericht stützt sich auf diese Ausführungen und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Eine nähere Sachverhandlung entfällt deshalb.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den Ausführungen des Berichterstatters versagt, weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die Sach- und Rechtslage den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen nicht entgegensteht.
Das Gericht kann sich in seiner Entscheidung auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen und den Erfolg der Beschwerde aus den dort genannten Gründen versagen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen von einer weiteren, schriftlichen Begründung absehen.
Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben in der Beschlussformel ersetzt in zulässiger Weise eine erneute Darlegung der subsumierenden Begründung in den Beschlussgründen, soweit auf die dortigen Feststellungen Bezug genommen wird.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.