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BVerfG·2 BvC 32/14·20.06.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und versagt ihr den Erfolg mit Verweis auf die in einem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründe. Die vorgebrachten Umstände begründen die Beschwerde nicht. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung des Beschlusses ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde vom BVerfG als unbegründet verworfen; das Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die vom Berichterstatter dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, im veröffentlichten Beschlusstext wiedergegebenen Begründung absehen.

3

Erwägungen, die in einem Schreiben des Berichterstatters niedergelegt sind, können die tragende Begründung eines Beschlusses bilden, auch wenn sie im Beschlusstext nicht erneut ausgeführt werden.

4

Die Verweisung auf die Gründe eines Berichterstatterschreibens ersetzt die Wiedergabe ausführlicher Entscheidungsgründe im Beschluss, soweit hierdurch die Entscheidungsgrundlage erkennbar bleibt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.