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BVerfG·2 BvC 3/19·13.08.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig und verweist auf das Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde werden aus den dort genannten Gründen verneint. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschriftsatz und verzichtet nach § 24 S. 2 BVerfGG auf weitere Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig, wenn die für Zulässigkeit und Erfolg erforderlichen Darlegungen fehlen.

2

Das Gericht kann eine Entscheidung a-limine treffen, wenn der Berichterstatter in seinem Schreiben substantiiert darlegt, dass die Beschwerde erfolglos ist.

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf die Darstellung weiterer Gründe verzichten, wenn diese bereits im Berichterstatterschriftsatz genannt sind.

4

Die Verwerfung wegen Unzulässigkeit stellt eine prozessuale Konsequenz fehlender Substantiierung der Beschwerdegründe dar und ist auch ohne ausführliche Urteilsbegründung möglich, wenn die gesetzliche Grundlage dies erlaubt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.