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BVerfG·2 BvC 3/18·20.05.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei fehlender Benennung der abgelehnten Richter sowie bei gänzlich ungeeigneter Begründung des Gesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich benannte Richter und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen, da die Richter nicht benannt sind und die vorgebrachte Begründung zur Annahme von Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird aus den im Berichterstatterschreiben genannten Gründen verworfen; gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Berichterstatterschreiben verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch nicht ausgeschlossen.

3

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn die abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden.

4

Behauptungen, die auf einer falschen Rechtsannahme beruhen (z. B. die Annahme, Richter des Bundesverfassungsgerichts würden von der Bundesregierung „berufen“), sind zur Begründung einer Befangenheitsbesorgnis ungeeignet.

5

Das Gericht kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben entscheiden und auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 5 ff. BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

b) So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 <200>). Überdies ist die Begründung zur Besorgnis der Befangenheit schon deshalb gänzlich ungeeignet, da die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht, wie der Beschwerdeführer meint, von der Bundesregierung "berufen" werden (vgl. §§ 5 ff. BVerfGG).

4

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.