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BVerfG·2 BvC 3/17·25.07.2017

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei fehlender Begründung gem § 96a Abs 2 BVerfGG

Öffentliches RechtWahlrechtParteienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei zur Bundestagswahl an. Der Bundeswahlausschuss hatte die Anerkennung verweigert, weil Parteitagsbeschlüsse über Satzung und Programm nicht vorgelegt wurden. Die Nichtanerkennungsbeschwerde wurde verworfen, da sie nicht binnen der vier­tägigen Frist begründet wurde und ergänzende Unterlagen fehlten.

Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Begründung und nicht vorgelegter Parteitagsbeschlüsse

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtanerkennungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG in Verbindung mit § 96a Abs. 2 BVerfGG ist nur zulässig, wenn sie fristgerecht erhoben und ausreichend begründet wird.

2

Die gesetzliche Begründungsfrist für eine Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a Satz 1 BWahlG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG beträgt vier Tage nach Bekanntgabe in der Sitzung des Bundeswahlausschusses.

3

Fehlt es an einer substantiierten Begründung, ist die Beschwerde unzulässig; dies gilt insbesondere, wenn erforderliche Parteitagsbeschlüsse nicht vorgelegt wurden und damit die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht nachgewiesen sind.

4

Der Bundeswahlleiter bzw. Bundeswahlausschuss muss nicht ergänzend Stellung nehmen, wenn die Beschwerdeschrift kein den Entscheidungsspielraum eröffnendes Vorbringen enthält.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 93 Abs 1 Nr 4c GG§ 13 Nr 3a BVerfGG§ 96a Abs 2 BVerfGG§ 18 Abs 4a S 1 BWahlG§ 18 Abs 4 S 2 BWahlG§ 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.

2

1. Auf die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin bat sie der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 9. Juni 2017 - unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG - um Vorlage des Protokolls über den Parteitagsbeschluss betreffend die Satzung und das Parteiprogramm der Beschwerdeführerin. Eine Vorlage der erbetenen Beschlussprotokolle erfolgte daraufhin nicht.

3

2. Der Bundeswahlausschuss stellte am 7. Juli 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da keine Parteitagsbeschlüsse über Satzung und Programm vorgelegt worden seien.

4

3. Am 11. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Weiteren Vortrag enthält die Beschwerde nicht.

5

4. Dem Bundeswahlausschuss wurde gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 hat der Bundeswahlleiter mitgeteilt, dass eine Stellungnahme nicht angezeigt sei, da die Beschwerdeschrift keinen Anlass zu Ergänzungen und Erläuterungen biete.

II.

6

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

7

Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG und § 18 Abs. 4a Satz 1 BWahlG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses zu erheben und zu begründen. An Letzterem fehlt es, weil die Beschwerde nicht begründet wurde.

8

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die vom Bundeswahlleiter angeforderten Parteitagsbeschlüsse betreffend ihre Satzung und ihr Programm (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 6/13 -, Rn. 7; abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html) nicht vorgelegt.