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BVerfG·2 BvC 3/15·22.06.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG. Das Gericht verwirft die Beschwerde a-limine und verweist auf das Berichterstatterschreiben vom 12. April 2016. Nach § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil die genannten Gründe den Erfolg versagen. Die Entscheidung unterbleibt daher ausführliche Urteilsgründe.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/erfolglos verworfen; weitere Begründung unterbleibt mit Bezug auf das Berichterstatterschreiben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn aus den Gründen des Berichterstatters ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.

2

§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, von einer weitergehenden schriftlichen Begründung abzusehen.

3

Die Bezugnahme auf ein Berichterstatterschreiben genügt zur Tragfähigkeit einer a-limine-Verwerfung, sodass eine zusätzliche Ausführung im Beschluss entbehrlich sein kann.

4

Bei a-limine-Verwerfung sind die maßgeblichen Erwägungen in der Aktenbegründung (z. B. Berichterstatterschreiben) ersichtlich; eine erneute Darlegung durch den Senat ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.