Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG. Das Gericht verwirft die Beschwerde a-limine und verweist auf das Berichterstatterschreiben vom 12. April 2016. Nach § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil die genannten Gründe den Erfolg versagen. Die Entscheidung unterbleibt daher ausführliche Urteilsgründe.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/erfolglos verworfen; weitere Begründung unterbleibt mit Bezug auf das Berichterstatterschreiben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn aus den Gründen des Berichterstatters ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.
§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, von einer weitergehenden schriftlichen Begründung abzusehen.
Die Bezugnahme auf ein Berichterstatterschreiben genügt zur Tragfähigkeit einer a-limine-Verwerfung, sodass eine zusätzliche Ausführung im Beschluss entbehrlich sein kann.
Bei a-limine-Verwerfung sind die maßgeblichen Erwägungen in der Aktenbegründung (z. B. Berichterstatterschreiben) ersichtlich; eine erneute Darlegung durch den Senat ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.